Hierfür gewährt das Pflegezeitgesetz ein einmaliges Gestaltungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber.
Das Pflegezeitgesetz gewährt dem Arbeitnehmer 6 Monate Pflegezeit. Dieses Recht kann nur ein mal geltend gemacht werden, wobei es bei einem einmaligen Ausüben erlischt, auch wenn nicht die vollen 6 Monate Pflegezeit ausgeschöpft werden.
In dem entschiedenen Fall nahm ein Arbeitnehmer zunächst Pflegezeit für seine Mutter für 5 Tage in Anspruch. 6 Monate später wollte der Arbeitnehmer erneut für seine Mutter Pflegezeit für 2 Tage in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht.